Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 04.04.2025

1. Allgemeines

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Es haftet der Auftragnehmer nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen ergeben, sowie bei mündlichen Angaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre Richtigkeit der darin gemachten Angaben insbesondere bezüglich Maße, System, Holzart, Oberfläche, Glasart und Ähnlichem zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind innerhalb von 5 Tagen ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ansonsten gelten diese als genehmigt.
(3) Die Bestellung/Auftragserteilung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung/Auftragserteilung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder konkludent, schriftlich oder durch Ausführ-ung der Leistung an den Auftraggeber erklärt werden.

3. Preise

(1) Soweit den jeweils gültigen Angeboten und Preislisten keine andere Preisstellung zu entnehmen ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk ohne Verpackung.
(2) Im Falle von Expressgut – oder Postversand werden die verauslagten Transportkosten wie Rollgeld, Lagergeld oder Ähnliches in Rechnung gestellt.
(3) Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart wurden, werden zu den am Tage der Rechnungsstellung gültigen Preisen abgerechnet.
(4) Für zwischenzeitlich eingetretene Lohn- oder Materialpreiserhöhungen bzw. Änderung des Mehrwertsteuer-Prozentsatzes werden die am Tage der Rechnungstellung gültigen Sätze verrechnet.
(5) Trifft einen ausländischen Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erhöhen sich die Preise des Auftragnehmers um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).

4. Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nichts anderes vereinbart ist. Fällt eine Prüfung der Bonität des Auftragsgebers vor Produktionsbeginn oder Lieferung negativ aus, so ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(3) Der Vertragspartner darf gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit Gegenforderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt oder seitens des Verkäufers unbestritten oder anerkannt sind.
(4) Wird über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eingeleitet, bzw. wird vom Auftraggeber die Zahlung eingestellt, oder kommt es zur Zwangsvollstreckung gegen den Auftraggeber, oder entstehen über die Vermögenslage des Auftraggebers Zweifel, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit anstelle der vereinbarten Zahlung sofort Barzahlung zu verlangen, sein Eigentum an der gelieferten Ware geltend zu machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten sowie von allen Verträgen zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind Zurückbehaltungsrechte gem. §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeitszinsen, ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

5. Lieferung und Lieferfristen

(1) Angegebene Lieferfristen gelten nicht als verbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen erst nach Abklärung aller technischen Fragen zu laufen.
(2) Die Lieferung und der Versand erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Versand gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
(3) Wenn der Auftragnehmer einen verbindlich vereinbarten Liefertermin ohne Verschulden nicht einhalten kann, so insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, unterbliebener Selbstbelieferung oder bei sonstigen durch den Auftragnehmer unverschuldeten Lieferschwierigkeiten, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses. Nach seiner Wahl kann der Auftragnehmer auch vom Vertrag zurücktreten.
(4) Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Auftraggeber, soweit dieser Unternehmer ist, verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

6. Verpackung und Versand

(1) Sofern nichts anders vereinbart ist, bestimmt der Auftragnehmer Verpackung und Versand nach eigenem Ermessen.
(2) Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers.
(3) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Auftraggeber über. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, so geht die Gefahr auf ihn bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(4) Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt generell über unseren Spediteur. Bei Rücksendungen an den Auftragnehmer haftet der Versender.

7. Transportschäden

(1) Trotz unserer sorgfältigen Verpackung können Schäden bei den Versandarten nicht ausgeschlossen werden. Damit der Kunde in jedem Fall zufriedengestellt wird, bitten wir, die nachstehenden Empfehlungen zu beachten. Bei Nichtbeachtung müssen wir uns Ersatzlieferungen gegen Neuberechnungen vorbehalten.
(a) Sind Beschädigungen äußerlich sichtbar, darf der Empfang nicht voll gültig quittiert werden.
(b) Ist die Verpackung jedoch unbeschädigt und werden Schäden festgestellt, muss der Empfänge den selbst unverschuldeten Schaden unverzüglich an uns zur Weiterleitung an die jeweilige Transportversicherung melden. Ihr gegenüber hat der Empfänger den Nachweis zu erbringen, dass die Ware in Gewahrsam des Spediteurs beschädigt wurde. Speditionen lehnen in den meisten Fällen nachträgliche Schadensmeldungen ab und berufen sich auf die „reine Quittung“, den unterschriebenen Frachtbrief. Packen Sie deshalb bitte die Sendung im Beisein des Fahrens aus. Sollte der Fahrer dies ablehnen, lassen Sie sich einen Vermerk quittieren.
(c) In jedem Fall muss die Sendung in dem Zustand, in dem sie sich bei der Feststellung des Schadens befand, dokumentiert werden.
(2) Zur reibungslosen Abwicklung eines Schadensfalles benötigen wir von Ihnen:
a) Frachtbrief – b) Tatbestandsaufnahme mit aussagefähigen Bildern – c) Kosten für die Nachbearbeitung erfordern einen geprüften und freigegebenen Kostenvoranschlag

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber ist gehalten, die Rechte des Vorbehaltskäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab, der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Auftraggeber aber zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis bleibt unberührt, wird jedoch so lange nicht ausgeübt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er dem Auftragnehmer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, alle zur Geltendmachung der Forderungen nötigen Auskünfte anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für einen Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf den Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass eine Reklamation hinfällig ist, falls vorher ohne Zustimmung des Lieferers an beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen wurden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlosen, es sei denn, dass ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler vorliegt.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Dem Auftraggeber steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der zurückbehaltene Teil des Kaufpreises ist grundsätzlich angemessen, wenn er dem Differenzbetrag entspricht aus dem Wert der Kaufsache in mangelhaftem Zustand und deren Wert in mangelfreiem Zustand.
(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Für nicht vom Auftraggeber selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, die zu Komplettierung eines Vertrages verwendet werden, gelten Ersatzansprüche nur dann in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt werden. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
(8) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkt-haftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Haben wir Schadensersatz aus vorgenanntem Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung oder aus einem sonstigen zwingenden vertraglichen Rechtsgrund zu leisten, so ersetzen wir nur den unmittelbaren Schaden.

11. Verjährung

(1) Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Lizenzverträge

(1) Der Auftragnehmer ist bei Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages Systemgeber für die Auftraggeber, z.B. für Feuerschutzabschlüsse, Flucht- und Rettungstüren usw.
(2) Es gelten die vereinbarten Bestimmungen in den separat abgeschlossenen Lizenzverträgen neben diesen AGB.

13. Sonstiges

Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrecht und Eigentumsschutz. Geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung, welche durch den technischen Fortschritt bestimmt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung oder Rücktritt.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

Haustüren-Ring GmbH
Alte Ringstraße 11
93345 Hausen-Herrnwahlthann
Telefon: +49 (0) 9448 9184-600
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